Übersicht |
Schutzvoraussetzungen |
Erfindung |
Eine Erfindung ist eine schöpferische Idee, mit welcher eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (BGE 95 I 581, E. 3). Der Begriff der Technik kann sich aus allen Gebieten derselben ergeben (Art. 52 Abs. 1 EPÜ; SR 0.232.142.2), wie z.B. aus der Physik, Chemie, Biologie oder Elektrotechnik. Das Erfindungsergebnis muss von einer Fachperson mit den vom Patent erfassten, technischen Mitteln wiederholt und ausgeführt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 1 PatG). Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen, Wiedergaben von Informationen sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind keine Erfindungen im Sinne des Patentrechts (Art. 52 Abs. 2 EPÜ). |
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Neuheit |
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). |
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Erfinderische Tätigkeit |
Für eine geringfügige Änderung des bestehenden Stands der Technik wird grundsätzlich kein Patent erteilt. Ob die zu patentierende Erfindung einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Patentrechts entspricht, wird aus Sicht einer Fachperson betrachtet und bewertet (vgl. Art. 56 EPÜ). |
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Gewerbliche Anwendbarkeit |
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschliesslich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann (Art. 57 EPÜ). |
Erwerb |