Übersicht |
Schutzvoraussetzungen |
Neuheit |
Das Design ist nicht neu, wenn der Öffentlich-keit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum (Datum der Ersthinterlegung) ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte (Art. 2 Abs. 2 DesG). Es ist zu beachten, dass u.a. die vorzeitige Offenbarung der Gestaltung durch den Rechtsinhaber selbst für die Neuheit unschädlich ist, sofern das Design innerhalb von 12 Monaten zur Registrierung hinterlegt wird (Art. 3 lit. b DesG). |
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Eigenart |
Ein Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (Art. 2 Abs. 3 DesG). |
Erwerb |