Übersicht Das Markenrecht schützt gemäss Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG (SR 232.11) Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können insbesondere Wörter (z.B. Slogans), Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein (Art. 1 Abs. 2 MSchG). Daneben sind u.a. auch Hör-, Geruchs- oder Geschmacksmarken möglich (vgl. Noth Michael / Thouvenin Florent, in: Bühler Gregor/Noth Michael/Thouvenin Florent (Hrsg.), Markenschutzgesetz, Bern 2009, N 19 zu Art. 1 MSchG). Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Besondere Bestimmungen gelten für Kollektiv- und Garantiemarken (Art. 21 ff. MSchG).
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Schutzausschlussgründe Das Schweizer Markenrecht geht vom Grundsatz aus, dass Zeichen als Marken geschützt werden können. Dies zeigt sich darin, dass das Gesetz Negativvoraussetzungen statuiert. Es zeigt auf, welche Zeichen nicht markenrechtlich geschützt werden können. In der Regel nicht markenrechtlich zu schützen sind Zeichen, welche dem Gemeingut angehören und sich nicht im Laufe der Zeit als Marke durchgesetzt haben (Art. 2 lit. a MSchG). Zum Gemeingut gehören u.a. Sach-bezeichnungen, beschreibende Angaben, geografische Herkunftsangaben, Freizeichen sowie elementare Zeichen, welche aufgrund ihres Wesens frei verfügbar bleiben müssen oder sich nicht als Unterscheidungsmerkmal eignen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2013, B-2680/2012, E. 2.1 m.w.H.). Nicht geschützt werden zudem irreführende, rechts-, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen sowie Waren- und Verpackungsformen, die das Wesen derselben ausmachen oder technisch notwendig sind (Art. 2 lit. b - d MSchG). Eine bestehende oder drohende Verwechslungsgefahr mit einer bereits bestehenden Marke wird nur auf Antrag des betroffenen Rechtsinhabers der älteren Marke berücksichtigt (Art. 3, Art. 31 ff. MSchG).
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